Informationen für Studentinnen zum Mutterschutz
Zum 01.01.2018 wurde das Mutterschutzgesetz geändert und gilt nun auch für Studentinnen. Die Mutterschutzfrist gilt grundsätzlich 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt. Bitte informieren Sie den Studierendenservice zeitnah über Ihre Schwangerschaft. Legen Sie Ihren Mutterpass oder eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht. Die Hochschule ist verpflichtet, die Schwangerschaft dem Regierungspräsidium als zuständiger Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Für die Studentin gelten während der Schwangerschaft und Stillzeit besondere Schutzregelungen. So besteht während der Mutterschutzfrist keine Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen. Sie haben auch die Möglichkeit, ein Urlaubssemester wegen Mutterschutz/Kindererziehung zu beantragen. Alle Detailinformationen finden Sie in diesem Merkblatt.
Für die Teilnahme an Veranstaltungen, Exkursionen und Prüfungen während der Mutterschutzfrist wird eine ausdrückliche Erklärung benötigt:
Erklärung zur Teilnahme an Prüfungen während der gesetzlichen Mutterschutzfrist I Campus Ludwigsburg
Erklärung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen während der gesetzlichen Mutterschutzfrist I Campus Ludwigsburg
Erklärung zur Teilnahme an Prüfungen während der gesetzlichen Mutterschutzfrist I Campus Reutlingen
Erklärung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen während der gesetzlichen Mutterschutzfrist I Campus Reutlingen
Link zum Bundesministerium BMFSFJ www.bmfsfj.de
Leitfaden Mutterschutz des Bundesfamilienministeriums
An der Hochschule stehen folgende Ruheräume bei Bedarf zur Verfügung:
Campus Ludwigsburg
- Gebäude A - Erdgeschoß, Sozialraum
- Gebäude C - Raum Nr. 2.01
Campus Reutlingen
- Gebäude 5 - Erdgeschoß, Erste-Hilfe-Raum hinter dem Senatssaal links
- Gebäude 9 - Raum U 15