Das Kuratorium der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg
Das Kuratorium nimmt für die Evangelische Landeskirche in Württemberg als Trägerin der Hochschule folgende Aufgaben und Rechte wahr:
- die Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan,
- die Zustimmung zur Berufung, Einstellung und Entlassung der Professoren und Professorinnen; das umfasst auch die Zustimmung zu Ausnahmen nach § 8 Absatz 2,
- die Stellungnahme gegenüber dem Kollegium des Oberkirchenrats zur Bestellung und Abberufung des Rektors oder der Rektorin und des Prorektors oder der Prorektorin sowie bei der Einstellung und Entlassung des Kanzlers oder der Kanzlerin,
- die Stellungnahme gegenüber dem Kollegium des Oberkirchenrats bei Änderungen der Verfassung der Hochschule,
- die Genehmigung des Entwurfs des Haushalts- und Stellenplans,
- die Erörterung des Jahresberichts des Rektors oder der Rektorin,
- Zustimmung zur Bildung, Veränderung, Aufhebung, Zuordnung und Organisation von Instituten (§ 24 Absatz 2),
- Zustimmung zur Einrichtung weiterer Prorektorate.
Dem Kuratorium gehören an:
- der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin des Oberkirchenrats als Vorsitzender oder Vorsitzende,
- ein Vertreter oder eine Vertreterin der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg,
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V.,
- ein Mitglied der Landessynode,
- ein Vertreter oder eine Vertreterin einer sozialen Einrichtung oder der kirchlichen Bildungsarbeit,
- ein Vertreter oder eine Vertreterin der Stadt oder des Landkreises Ludwigsburg,
- ein Sozial- oder Erziehungswissenschaftler bzw. eine Sozial- oder Erziehungswissenschaftlerin einer staatlichen Hochschule.
An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen beratend teil:
- das Rektorat,
- zwei Studierende, die von der Studierendenschaft gewählt werden,
- ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Oberkirchenrats als geschäftsführendes Mitglied,
- zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die von der Gruppe der Hochschul- lehrer oder Hochschullehrerinnen entsprechend § 14 Absatz 2 gewählt werden.
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